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Satzung des FSV Fortuna Britz 90 e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen
Fußballsportverein Fortuna Britz 90 e.V.
und hat seinen Sitz in Britz.
Er ist am 11.09.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eberswalde unter der Nummer 76 eingetragen worden.
(2) Der Verein ist Mitglied im Fußball-Landesverband und im Landessportbund Brandenburg.
Er erkennt deren Satzungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalanderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Fußballsportes, insbesondere die Betreuung und Förderung der Jugendlichen.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Gliederung

Für jede im Verein tätigen Abteilungen kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Sportgruppe gegründet werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
2.den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Präsidiums über den Ausschuss unter Einhaltung einer Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschuss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung an den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind Halbjahresbeiträge, die jeweils im Januar und im Juli fällig sind.


§ 7 Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen,
c) Ausschuss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Beschwerdeausschuss


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlassung und Wahl des Präsidiums,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Präsidiums nach § 5, Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt; sie sollte im II. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch das Präsidium mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin in der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenden Mitglied - § 4.1.
b) vom Präsidium.
(7) Anträge aus Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§ 10 Stimmrecht, Wahlmodus und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen wie Präsidiumsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
(4) Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


§ 11 Das Präsidium

(1) Das Präsidium beseht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) und weiteren maximal neun Präsidiumsmitgliedern.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Präsidiumsmitglieder vertreten.
(4) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Das Präsidium wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Es bleibt bis zur rechtswirksamen Konstituierung des neuen Präsidiums im Amt.
(6) Das Präsidium gestimmt nach seiner Wahl in einer konstituierenden Sitzung den Präsidenten , den Vizepräsidenten und den Schatzmeister des Vereins.


§ 12 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Er wird jeweils zwei Jahre gewählt.


§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Präsidiums.


§ 15 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Sonstiges

(1) Dem Verein können sich weitere Sportgruppen nach Antragstellung entsprechend § 9, Abs. 1 h) der Satzung anschließen.
(2) Die Übungsleiter der Mannschaften können mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.


§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden, geänderten Form, am 11.06.2004 von der Mitgliederhauptversammlung des Vereins FSV Fortuna Britz 90 e.V. beschlossen worden.