Satzung des FSV Fortuna Britz 90 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der am 25.06.1990 gegründete Verein führt den Namen
Fußballsportverein Fortuna Britz 90 e.V.
und hat seinen Sitz in Britz.
Er ist am 11.09.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eberswalde
unter der Nummer 76 eingetragen worden.
(2) Der Verein ist Mitglied im Fußball-Landesverband
und im Landessportbund Brandenburg.
Er erkennt deren Satzungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalanderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“
durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung
des Fußballsportes, insbesondere die Betreuung und Förderung
der Jugendlichen.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§8) üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede
im Verein tätigen Abteilungen kann im Bedarfsfall eine eigene,
in der Haushaltsführung selbstständige Sportgruppe gegründet
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht
aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern,
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
2.den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied
angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung
der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern
entscheidet das Präsidium. Im Falle einer Ablehnung, die nicht
begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
(4) Der Austritt muss dem Präsidium gegenüber
schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Jahresabschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem
Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als
einen Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied
ist zu der Verhandlung des Präsidiums über den Ausschuss
unter Einhaltung einer Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt
schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über
den Ausschuss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen
die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die
Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein
bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach
dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend
der Satzung an den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die
Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtsnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge sind Halbjahresbeiträge, die jeweils im Januar
und im Juli fällig sind.
§ 7 Maßregelung
(1)
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse
des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung verstoßen
oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können
nach vorheriger Anhörung vom Präsidium folgende Maßregelungen
verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen
des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen,
c) Ausschuss.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung
- die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist
mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht
das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des
Vereins anzurufen.
§ 8 Organe
Die Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig
für:
a) Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlassung und Wahl des Präsidiums,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid
des Präsidiums nach § 5, Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5,
Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen
Ausschüssen,
Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal
alle zwei Jahre statt; sie sollte im II. Quartal durchgeführt
werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen
erfolgt durch das Präsidium mittels schriftlicher Einladung.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen
Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin in der Versammlung
muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen
liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen
bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen,
wenn diese fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenden Mitglied - § 4.1.
b) vom Präsidium.
(7) Anträge aus Satzungsänderungen müssen
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten
des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten des Vereins
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit
mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge
auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht, Wahlmodus und Wählbarkeit
(1)
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-
und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele
Stimmen wie Präsidiumsmitglieder gewählt werden sollen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt und
zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
(4) Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind
dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für
sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Gewählt werden können alle Mitglieder,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Das Präsidium
(1)
Das Präsidium beseht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) und weiteren maximal neun Präsidiumsmitgliedern.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte
im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei dessen Abwesenheit
seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über
seine Tätigkeit. Das Präsidium ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Schatzmeister
Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch zwei
der vorstehend genannten drei Präsidiumsmitglieder vertreten.
(4) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.
Er kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Das Präsidium wird jeweils für 2
Jahre gewählt. Es bleibt bis zur rechtswirksamen Konstituierung
des neuen Präsidiums im Amt.
(6) Das Präsidium gestimmt nach seiner Wahl
in einer konstituierenden Sitzung den Präsidenten , den Vizepräsidenten
und den Schatzmeister des Vereins.
§ 12 Ehrenmitglieder
(1)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit,
wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem
Vorschlag zustimmen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss
besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Präsidium
angehören dürfen. Er wird jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
die nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse
des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des
übrigen Präsidiums.
§ 15 Auflösung
(1)
Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen
der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in
§ 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Sonstiges
(1)
Dem Verein können sich weitere Sportgruppen nach Antragstellung
entsprechend § 9, Abs. 1 h) der Satzung anschließen.
(2) Die Übungsleiter der Mannschaften können
mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung
ist in der vorliegenden, geänderten Form, am 11.06.2004 von
der Mitgliederhauptversammlung des Vereins FSV Fortuna Britz 90
e.V. beschlossen worden.
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